§ 1 Name und Sitz
1. Der Club führt den Namen RRC Teddybears Iserlohn e.V.
2. Sitz des Clubs ist Iserlohn
§ 2 Mitgliedschaft des Clubs
Der Club ist Mitglied:
1. im DRRV München (Deutscher Rock and Roll Verband
2. im DTV (Deutscher Tanzsportverband e.V.)
3. im TNW (Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V.)
§ 3 Zweck des Clubs
Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Club verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
1. Den Rock and Roll-Tanzsport in verschiedenen Stilarten im Breitensport zu pflegen, zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren.
2. Ferner bezweckt er ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.Zuwendungen an den Club aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportverbandes, des Tanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 5 Farben und Auszeichnungen
1. Das Club-Emblem verbindet das Symbol mit den Worten RRC Teddybears Iserlohn e.V.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Club-Emblems.
§ 6 Eintritt der Mitglieder
1. Der Club führt als Mitglieder:
1) Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitglieder
a) Turnierpaare
b) sporttreibende
c) fördernde
d) passive
2. Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion werden.
3. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Passive Mitglieder nehmen am Clubtraining nicht teil, können jedoch an allen Veranstaltungen, die nicht als Training gelten, teilnehmen.
§ 7 Austritt der Mitglieder
Nach den Aufnahmebedingungen des RRC besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Sperre, Ausschluss von Mitgliedern
1. Die Mitglieder unterwerfen sich der Bestrafung durch den Club. Das hierzu berufene Organ ist der Ehrenrat. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer sowie zwei Besitzern, die von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt werden. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
2. Soweit ein Mitglied Clubveranstaltungen auch nach Ermahnung stört, kann es auf Antrag eines Vorstandsmitglieds bestraft werden. Der Antrag muss spätestens 14 Tage nach dem vorwerfbaren Verhalten schriftlich bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingehen. Der Störung einer Veranstaltung steht eine Störung des Vereinsfriedens oder vereinsschädigendes Verhalten gleich.
3. Es kann eine Sperre von 2-6 Wochen von allen Vereinsveranstaltungen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfall kann auch eine Turniersperre verhängt werden. Eine bereits erfolgte Meldung kann vom Club zurückgenommen werden. Herbei auftretende Mehrkosten trägt das bestrafte Mitglied.
4. Bei wiederholten Störungen des Clubtrainings oder von Clubveranstaltungen kann auch ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Club erfolgen. Auch ohne vorhergehende Sperre kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder ein anderes schuldhaftes Vergehen von Gewicht vorgeworfen wird und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.
5. Der Vorwurf ist dem Mitglied schriftlich bekannt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von einer Woche zu geben. Gleichzeitig soll zu einer Sitzung des Ehrenrates geladen werden Die schriftliche Ladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Sitzung. Die Sperre / der Ausschluss wird mit Zugang der Entscheidung an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Vorstandsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet ferner mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Club aus.
2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz 2-facher Mahnungen mit 3 (drei) Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
4. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
5. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben das in ihren Händen befindliche Clubeigentum sofort zurückzuerstatten und verlieren jedes Anrecht auf den Club.
§ 10 Ansprüche beim Ausscheiden
Beim Ausscheiden aus dem Club erlischt jeder Anspruch auf das Clubvermögen und das Recht zum Tragen der Clubnadel, mit Ausnahmen von besonderen Auszeichnungen des Clubs.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgelegt. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
2. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühr wird von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgelegt.
3. Für besondere Leistungen können Gebühren erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühren wird vom Vorstand festgelegt.
4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr sowie eventueller sonstiger Gebühren wird schriftlich bekanntgegeben.
§ 12 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind:
1. Der Vorstand (§ 13 der Satzung)
2. Die Mitgliederversammlung (§§ 14-17 der Satzung)
3. Die Jugendversammlung (§ 18 der Satzung)
4. Der Ehrenrat (§ 8 der Satzung)
§ 13 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Pressewart.
2. Im Sinne des BGB wird der Club durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Dabei ist jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung des Vorsitzenden, des Kassenwartes, des Sportwartes und des Jugendwartes erfolgen im jährlichen Wechsel mit der Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden, des Pressewartes und des Schriftführers für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Der Jugendwart wird von den Jugendlichen gewählt (§ 17a Abs. 3).
4. Mit dem Austritt eines Mitgliedes des Vorstandes aus dem Club endet seine Amtsperiode. Eine Amtsniederlegung ist jederzeit möglich.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
7. Wählbar ist jedes Clubmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und dessen Clubzugehörigkeit sechs Monate überschreitet.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) auf schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand von mindestens 25 % der Mitglieder, jedoch entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung,
c) jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres.
2. Zur Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der Einladung zur Versammlung muss die Tagesordnung beigefügt sein.
§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Clubmitglieder.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Clubmitglieder erforderlich.
3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Clubmitglieder beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Bei einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 17 Versammlungsprotokoll
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Jedes Clubmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 18 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfaßt die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 21 Jahren.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend der Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt.
5. Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 16 Abs. 2; jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
§ 19 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
1. Für alle Mitglieder des Vereins sind folgende Ordnungen in ihrere jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich:
a) Turnier- und Sportordnungen
b) Jugendordnung
c) Schiedsordnung
2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 20 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seinen bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband TNW zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17, Absatz 3, Ziffer 1, des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat. § 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Annahme der stimmberechtigten Mitglieder des RRC Teddybears Iserlohn e.V. auf der Jahreshauptversammlung vom 09. November 1985 durch die Unterzeichnung des gesetzlichen Vorstandes in Kraft. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.